Satzung
Des Angelvereins Storkow e.V. Am Mühlenfließ
Der Angelverein Storkow e.V. ist ein dem Deutschen Angelfischerverband (DAFV) angeschlossener Verein.
Name der Vereinigung: Angelverein Storkow e.V.
„Am Mühlenfließ“
Sitz der Vereinigung: Anglerobjekt am Mühlenfließ
15859 Storkow
Tätigkeitsbereich: Vereinigung mit territorialem Tätigkeitsbereich der Stadt Storkow
Eigentumsrechte: Der Grund und Boden, Flur 3, Flurstück 1425 ist Eigentum des Amtes Storkow und wird über einen Pachtvertrag durch den Ortsverein genutzt.
Die darauf errichteten Anlagen sind Eigentum des Ortsvereines.
Grundsätze und Ziele
§1
Der Angelverein Storkow e.V. „Am Mühlenfließ“ mit Sitz in
Storkow, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereines ist die Förderung des Naturschutzes.
-sportlicher Fairniß
-Heimatliebe
-Naturverbundenheit
-gesunder Lebensweise
-Schutz und Erhaltung der Natur- und Landschaftsschutzgebiete
-Sauberkeit der Gewässer und Uferzonen
-Hege der Fischbestände
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- regelmäßige Mitgliederversammlungen
- naturwissenschaftliche Lichtbildervorträge
- laufende Pflegemaßnahmen in Natur- und Landschaftsschutzgebieten
- Erweiterung vorhandener Sportanlagen
- öffentliche Sportveranstaltungen
- Durchführung von Hegefischen
§2
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§3
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§4
Es darf keine Person durch Angaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§5
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Amt Storkow
Ernst-Thälmann-Strasse 01
15859 Storkow
die dieses Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke
- die Entwicklung und Unterstützung des Schulsportes- einzusetzen hat.
Mitgliedschaft
§6
Mitglied der Vereinigung kann jeder Bürger werden, der die Satzung anerkennt.
Die Aufnahme erfolgt auf Antrag. Als Zeichen seiner Mitgliedschaft erhält das Mitglied
Das Mitgliedsbuch des DAFV.
Jugendliche und Kinder vom 6. Lebensjahr an können mit Zustimmung der erziehungsberechtigten Mitglied des AV werden.
Die Vereinigung besteht aus einer Erwachsenengruppe und einer Kinder –und Jugendgruppe, die je nach Stärke, Alter und Geschlecht unterteilt werden können.
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
-schriftliche Austrittserklärung
-Ausschluss
-Tod
Jedes Mitglied hat das Recht:
- sich im Rahmen der Gesetzlichkeit angelsportlich zu betätigen und auf der Grundlage der Satzung sowie weiterer Festlegungen am Vereinsleben teilzunehmen.
Jedes Mitglied ist verpflichtet:
- sportlich fair, hilfsbereit, ehrlich und umweltbewusst am Verbandsleben teilzunehmen
- die gültigen Rechtsvorschriften, Satzung und weitere Festlegungen des AV Storkow e. V. „Am Mühlenfließ“ zur Ausübung des Sportangelns und zur Sicherung des Verbandslebens einzuhalten
- für den Angelsport als Freizeit- und Erholungssport zu wirken
- an den Mitgliederversammlungen und an den Verbandsmaßnahmen der Angelvereins
teilzunehmen
- regelmäßig die Mitgliedsbeiträge gemäß der Finanzfestlegungen zu zahlen, bei Rückständen von mehr als 1 Monat erlischt die Mitgliedschaft
- die Gewässer, die Uferzonen, die Sportanlagen, das Anglerobjekt, Geräte und Materialien als Formen von Eigentum der Vereinigung des öffentlichen Rechtes zu pflegen und zu schützen
Aufgaben, Rechte und Pflichten der
Mitgliederversammlung
§7
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ de Vereinigung.
- die Mitgliederversammlung ist berechtigt, durch Beschluss Delegierte zu wählen,
welche die Gesamtmitglieder vertreten - der Schlüssel dafür beträgt für je 10 Mitglieder =1 Delegierter
- Es werden im Jahr 5 Mitgliederversammlungen durchgeführt
- in dringenden Fällen sind Mitgliederversammlungen auf Forderung von mindestens1/3 der Mitglieder auch außerhalb des festgelegten Rahmens einzuberufen
- die Mitgliederversammlung wählt im Rhythmus von 3 Jahren den Vorstand und die Revisionsorgane
- sie nimmt regelmäßig Tätigkeitsberichte des Vorstandes entgegen und bestätigt bzw. entlastet die gewählten Organe der Vereinigung nach Vorlage des jeweiligen Jahresabschlußberichtes für das vergangene Geschäftsjahr
-
- sie nimmt auf Antrag von Bürgern zum Beitritt in die Vereinigung, mit einfacher Mehrheit der Anwesenden, die Aufnahme als Mitglied vor
- nur die Mitgliederversammlung ist berechtigt, die Auflösung der Vereinigung zu beschließen sowie Änderungen der Satzung vorzunehmen, dazu bedarf es einer 2/3
Mehrheit der Mitglieder
- der Veranstaltungsplan wird durch die Mitgliederversammlung am Ende jeden Jahres für das nächstfolgende Sportjahr beschlossen
Aufgaben, Rechte und Pflichten des Vorstandes
§8
Der Vorstand ist das gewählte Leitungsorgan der Vereinigung.
Er führt seine Arbeit auf der Grundlage
- der Satzung
- der Beschlüsse der Mitglieder/Delegiertenversammlung
- gültiger gesetzlicher Regelungen
durch.
- Der Vorstand leitet die Vereinigung im Interesse der Mitglieder.
- er ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig
- er legt im Geschäftsverteilungsplan die Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder fest
-
- er ist für die Einberufung, Vorbereitung, Leitung der Mitgliederversammlung zuständig
- er sichert die Finanzierung der Vereinigung durch
das Beitragsaufkommen der Mitglieder
Spenden
Sonstige Einnahmen für erbrachte Leistungen
- der Vorsitzende leitet den Vorstand und vertritt die Vereinigung im Rechtsverkehr
- Sein Stellvertreter ist der Schatzmeister
- der Vorstand kann anderen Vorstands- bzw. Mitgliedern die Vollmacht zur Lösung spezifischer Fragen im Interesse der Vereinigung erteilen
Aufgaben, Rechte und Pflichten der
Revisionskommission
§9
Die Revisionskommission ist ein gewähltes Organ der Vereinigung.
Sie wird alle 3 Jahre neu gewählt.
- die Revisionskommission ist ein vom Vorstand unabhängiges Organ
- sie ist nur der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig
- sie kontrolliert die Arbeit des Vorstandes auf der Grundlage gesetzlicher Regelungen, des
Geschäftsverteilungsplanes sowie des bestätigten Finanzplanes
- sie ist berechtigt, Einsicht in die Unterlagen zu verlangen, die der Vereinsführung zu
Grunde liegen
- sie kann jederzeit, ohne Vorankündigung die Finanzen und Kassen der
Vereinigung überprüfen
- sie ist verpflichtet über alle Prüfungen schriftliche Protokolle anzufertigen
- sie ist verpflichtet einen Bericht für das jeweils abgelaufene Geschäftsjahr anzufertigen
und der Mitglieder-/Delegiertenversammlung zur Bestätigung vorzulegen
Schlussbestimmungen
§10
- erfolgt eine Auflösung der Vereinigung durch Mehrheitsbeschluss der Mitglieder-/
Delegiertenversammlung, ist der Vorstand für die sich daraus ergebenden
Abwicklungsaufgaben zuständig
- nach Bestätigung der Registereintragung ist der Vorstand für alle weiteren Aufgaben,
welche sich daraus ergeben zuständig
Storkow 20.04.2015